Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten §
7 Abs. 1, §
9 Abs. 1 und 2 und §
32 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.