a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) § 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die Standortverwaltung tritt. | (Text neue Fassung) § 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt. |