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§ 2 - Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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§ 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.
(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu.
(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages das Bundesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.
Zitierungen von § 2 PUAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PUAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PUAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PUAG Gegenstand der Untersuchung
... Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend ...
§ 34 PUAG Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss
... von einem Viertel seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend. (2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
§ 66a BVerfGG (vom 04.08.2009)
... Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des ...
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