Tools:
Update via:
§ 3 - Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
| |
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
| |
§ 3 Gegenstand der Untersuchung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anzeige
Zitierungen von § 3 PUAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PUAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PUAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 PUAG Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss
... Viertel seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend. (2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1905/a26836.htm