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§ 3 - Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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§ 3 Gegenstand der Untersuchung



Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 
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Zitierungen von § 3 PUAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PUAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 PUAG Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss
... Viertel seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend. (2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des ...