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§ 7 - Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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§ 7 Stellvertretender Vorsitz



(1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.

(2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.