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§ 26 - Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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§ 26 Abschluss der Vernehmung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.
(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.
(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.
Zitierungen von § 26 PUAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PUAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PUAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 PUAG Sachverständige
... Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 20, 22 bis 26 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1905/a26859.htm