§ 36 - Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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§ 36 Gerichtliche Zuständigkeiten


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 94 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) 1Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes G. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 440 m.W.v. 31. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 36 PUAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 PUAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PUAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
§ 13 BVerfGG (vom 31.12.2024)
... Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes , 12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des ...
§ 82a BVerfGG
... zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes. (2) Äußerungsberechtigt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Artikel 2 BVerfGGuaÄndG Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes
...  § 36 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. ...


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