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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) (VerplombG k.a.Abk.)

G. v. 23.06.1972 BGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 29.06.1972; FNA: 613-6-5 Zölle
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§ 1



(1) Gütertransportmittel (Straßengüterfahrzeuge, Eisenbahngüterwagen, Binnenfrachtschiffe und Behälter), in denen zivile Güter im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) befördert werden sollen, sind zu verplomben. Das gleiche gilt für leere Transportmittel, soweit nicht im Einzelfall im Verwaltungsweg Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf Gütertransportmittel, die

1.
nach ihrem Bautyp nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand verschlußsicher hergerichtet werden können;

2.
im Einzelfall Güter befördern, die sich nach ihrer Beschaffenheit für einen Transport unter Verplombung nicht eignen;

3.
im Einzelfall offen fahren; beim Transport von Gütern gilt dies nur in Ausnahmefällen;

4.
im Schienenverkehr leer oder mit Begleitpersonal fahren.

Gütertransportmittel fahren offen im Sinne der Nummer 3, wenn ihre Ladefläche nicht allseitig umschlossen ist.

(3) Gütertransportmittel mit Ausnahme von Eisenbahngüterwagen, die Schrott im Durchgangsverkehr befördern, sind stets zu verplomben.

(4) Die Vorschriften über die zollsichere Herrichtung von Transportmitteln sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerplombG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VerplombG
... Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, sein § 1 jedoch erst am 1. Juli 1973 in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zum Verplombungsgesetz
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 2 VerplombV
... nach Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für leere Straßentransportmittel, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verplombungsgesetzes zu verplomben ...
§ 6 VerplombV
... der Vorführungspflichtige oder Anmeldungspflichtige seinen Pflichten nach den §§ 1 und 2 des Verplombungsgesetzes oder nach dieser Verordnung nicht nach, so kann die zuständige ...