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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) (VerplombG k.a.Abk.)

G. v. 23.06.1972 BGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 29.06.1972; FNA: 613-6-5 Zölle
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



(1) Gütertransportmittel (Straßengüterfahrzeuge, Eisenbahngüterwagen, Binnenfrachtschiffe und Behälter), in denen zivile Güter im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) befördert werden sollen, sind zu verplomben. Das gleiche gilt für leere Transportmittel, soweit nicht im Einzelfall im Verwaltungsweg Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf Gütertransportmittel, die

1.
nach ihrem Bautyp nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand verschlußsicher hergerichtet werden können;

2.
im Einzelfall Güter befördern, die sich nach ihrer Beschaffenheit für einen Transport unter Verplombung nicht eignen;

3.
im Einzelfall offen fahren; beim Transport von Gütern gilt dies nur in Ausnahmefällen;

4.
im Schienenverkehr leer oder mit Begleitpersonal fahren.

Gütertransportmittel fahren offen im Sinne der Nummer 3, wenn ihre Ladefläche nicht allseitig umschlossen ist.

(3) Gütertransportmittel mit Ausnahme von Eisenbahngüterwagen, die Schrott im Durchgangsverkehr befördern, sind stets zu verplomben.

(4) Die Vorschriften über die zollsichere Herrichtung von Transportmitteln sind entsprechend anzuwenden.


§ 2



(1) Wer im Durchgangsverkehr Güter befördert oder befördern läßt oder Transportmittel durchführt oder durchführen läßt, hat die Güter und Transportmittel den zuständigen Zolldienststellen vorzuführen und anzumelden. Die Güter hat er auf Verlangen auch darzulegen.

(2) Transportmittel können einer Überholung, Güter einer Beschau unterworfen werden.


§ 3



Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Zollbehörden zuständig.


§ 4



Der für die Finanzen zuständige Bundesminister kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Erfassung und Behandlung des Durchgangsverkehrs näher regeln und für die Beteiligten die erforderlichen Vorführungs-, Anmeldungs- und Darlegungspflichten im einzelnen festlegen. Dabei kann er zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Pflichten zulassen und auch bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen im Verwaltungswege zugelassen werden können.


§ 5



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Güter oder Transportmittel nicht vorführt oder nicht, nicht vollständig oder unrichtig anmeldet oder darlegt;

2.
einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der Absicht, den für eine Verplombung nach diesem Gesetz anzubringenden Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam zu machen, Änderungen an Transportmitteln vornimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptzollämter.


§ 6



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


§ 7



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, sein § 1 jedoch erst am 1. Juli 1973 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.