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Abschnitt V - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Abschnitt V Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 27 Vermögensbegriff
(1) 1Als Vermögen gelten alle
- 1.
- beweglichen und unbeweglichen Sachen,
- 2.
- Forderungen und sonstige Rechte.
(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
- Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
- 2.
- Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
- 3.
- Nießbrauchsrechte,
- 4.
- Haushaltsgegenstände.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557 m.W.v. 1. August 2016
§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
§ 28 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
- bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
- 2.
- bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) 1Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. 2Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
§ 29 Freibeträge vom Vermögen
(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 Euro,
- 2.
- für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) G. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1150 m.W.v. 22. Juli 2022
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
§§ 31 bis 34 (aufgehoben)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/b5408.htm