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Änderung § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 29.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Überprüfung des Bedarfs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)