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Änderung § 12 EBPV vom 14.07.2007

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§ 12 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
§ 12 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

1. Technik der Betriebsanlagen,

2. Technik der Fahrzeuge und

3. Bahnbetrieb.

(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Trassierungsgrundsätze,

2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,

3. Bahnübergänge und Kreuzungen,

4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,

5. Energieversorgung,

6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie

7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,

2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,

3. Laufwerke und Spurführung,

4. Antrieb und Bremsen,

5. Begrenzung der Fahrzeuge,

6. Zug- und Stoßeinrichtungen,

7. Sicherheitseinrichtungen,

8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie

9. Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Grundsätze des Fahrdienstes,

2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,

3. Fahrpläne,

4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,

(Text alte Fassung)

5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung sowie

6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut.

(Text neue Fassung)

5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,

6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,

7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,

8. Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).


(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten

1. allgemeines Verwaltungsrecht,

2. Eisenbahnrecht,

3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,

4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,

5. Schadenersatzrecht,

6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

7. Bahnpolizeirecht sowie

8. Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.