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Synopse aller Änderungen der EBPV am 14.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2007 durch Artikel 5 des 2. ERErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EBPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

1. Technik der Betriebsanlagen,

2. Technik der Fahrzeuge und

3. Bahnbetrieb.

(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Trassierungsgrundsätze,

2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,

3. Bahnübergänge und Kreuzungen,

4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,

5. Energieversorgung,

6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie

7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,

2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,

3. Laufwerke und Spurführung,

4. Antrieb und Bremsen,

5. Begrenzung der Fahrzeuge,

6. Zug- und Stoßeinrichtungen,

7. Sicherheitseinrichtungen,

8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie

9. Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Grundsätze des Fahrdienstes,

2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,

3. Fahrpläne,

4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,

5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut.

(Text neue Fassung)

6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,

7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,

8. Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).


(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten

1. allgemeines Verwaltungsrecht,

2. Eisenbahnrecht,

3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,

4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,

5. Schadenersatzrecht,

6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

7. Bahnpolizeirecht sowie

8. Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.



§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Differenzierung in Zwischennoten innerhalb der Noten nach Absatz 1 ist zulässig.

(3)
Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.



(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses


(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist.



(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert

1. von 1,00 bis 1,49 'sehr gut',

2. von 1,50 bis 2,44 'gut',

3. von 2,45 bis 3,34 'befriedigend',

4. von 3,35 bis 4,00 'ausreichend'.

Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.


(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von den Prüfern zu unterzeichnen.



(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 19 Abs. 1)


vorherige Änderung

 



sehr gut | 1,0
1,3 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen in besonderem Maße
entspricht

gut | 1,7
2,0
2,3 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen voll entspricht

befriedigend | 2,7
3,0
3,3 | eine Leistung, die im Allgemei-
nen den Anforderungen ent-
spricht

ausreichend | 3,7
4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht

mangelhaft | 5,0 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben
werden können

ungenügend | 6,0 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.