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Änderung Anlage EBPV vom 14.07.2007

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Anlage EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
Anlage EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
 
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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 19 Absatz 1)


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1 | 2 | 3 | 4

Note | Zwischennote | Prozent-Anteil
der Leistungspunkte | Leistungen

sehr gut | 1,0 | 100 bis 93,7 | eine Leistung, die den Anforderungen in be-
sonderem Maße entspricht

1,3 | unter 93,7 bis 87,5

gut | 1,7 | unter 87,5 bis 83,4 | eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht

2,0 | unter 83,4 bis 79,2

2,3 | unter 79,2 bis 75,0

befriedigend | 2,7 | unter 75,0 bis 70,9 | eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
forderungen entspricht

3,0 | unter 70,9 bis 66,7

3,3 | unter 66,7 bis 62,5

ausreichend | 3,7 | unter 62,5 bis 56,6 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht

4,0 | unter 56,6 bis 50,0

mangelhaft | 5,0 | unter 50,0 bis 25,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit be-
hoben werden könnten

ungenügend | 6,0 | unter 25,0 bis 0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.