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Änderung Anlage EBPV vom 14.07.2007
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Anlage EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung | Anlage EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Text alte Fassung) Anlage (neu) | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 19 Absatz 1) |
1 | 2 | 3 | 4 Note | Zwischennote | Prozent-Anteil der Leistungspunkte | Leistungen sehr gut | 1,0 | 100 bis 93,7 | eine Leistung, die den Anforderungen in be- sonderem Maße entspricht 1,3 | unter 93,7 bis 87,5 gut | 1,7 | unter 87,5 bis 83,4 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,0 | unter 83,4 bis 79,2 2,3 | unter 79,2 bis 75,0 befriedigend | 2,7 | unter 75,0 bis 70,9 | eine Leistung, die im Allgemeinen den An- forderungen entspricht 3,0 | unter 70,9 bis 66,7 3,3 | unter 66,7 bis 62,5 ausreichend | 3,7 | unter 62,5 bis 56,6 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,0 | unter 56,6 bis 50,0 mangelhaft | 5,0 | unter 50,0 bis 25,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit be- hoben werden könnten ungenügend | 6,0 | unter 25,0 bis 0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grund- kenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. |
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