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Änderung § 19 EBPV vom 14.07.2007

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§ 19 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
§ 19 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen


(Text alte Fassung)

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Differenzierung in Zwischennoten innerhalb der Noten nach Absatz 1 ist zulässig.

(3)
Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.


 
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