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Änderung § 20 EBPV vom 14.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
§ 20 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses


(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert

1. von 1,00 bis 1,49 'sehr gut',

2. von 1,50 bis 2,44 'gut',

3. von 2,45 bis 3,34 'befriedigend',

4. von 3,35 bis 4,00 'ausreichend'.

Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.


(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

vorherige Änderung

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von den Prüfern zu unterzeichnen.



(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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