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Änderung Anlage EBPV vom 14.07.2007
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Anlage EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung | Anlage EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 |
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(Text alte Fassung) Anlage (neu) | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 19 Abs. 1) |
sehr gut | 1,0 1,3 | eine Leistung, die den Anforde- rungen in besonderem Maße entspricht gut | 1,7 2,0 2,3 | eine Leistung, die den Anforde- rungen voll entspricht befriedigend | 2,7 3,0 3,3 | eine Leistung, die im Allgemei- nen den Anforderungen ent- spricht ausreichend | 3,7 4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft | 5,0 | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ungenügend | 6,0 | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. |
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