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Änderung § 20 WODrittelbG vom 02.09.2015
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§ 20 WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 20 WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Niederschrift des Wahlergebnisses | |
(Text alte Fassung) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 3. die Zahl der gültigen Stimmen; 4. die Zahl der ungültigen Stimmen; 5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | (Text neue Fassung) (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde; 2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden. |
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