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Änderung § 20 WODrittelbG vom 02.09.2015
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§ 20 WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 20 WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Niederschrift des Wahlergebnisses | |
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: | |
(Text alte Fassung) 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 3. die Zahl der gültigen Stimmen; 4. die Zahl der ungültigen Stimmen; 5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | (Text neue Fassung) 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
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