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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2005 aufgehoben
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Verordnung über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Vorsorgeverordnung - BSEVorsorgV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.2001 BGBl. I S. 1655; aufgehoben durch § 3 V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3618
Geltung ab 24.07.2001; FNA: 7831-1-51-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.07.2001; FNA: 7831-1-51-1 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 79a Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 24 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von BSE bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung
- 1.
- der Rinder des Bestandes,
- 2.
- der Rinder, die während ihrer ersten zwölf Lebensmonate zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind,
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Europäische Gemeinschaft die Regelung nach Artikel 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 999/2001 genehmigt hat. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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