(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der
Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach §
60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach §
60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.
(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.
(3) Auf nach §
60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024) ... das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die ...