(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach §
60 Abs. 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett vorbehaltlich des §
26 Abs. 5 erlaubt; dies gilt nicht auf den nach §
60 Abs. 1 bekannt gemachten Wasserflächen.
(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer und Kite- und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den
Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen, haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.
(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach §
60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett gefahren werden.
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024) ... oder Wasserfläche befährt, 13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit ...
Anlage I SeeSchStrO Schiffahrtszeichen ... (BGBl. I 1998 S. 3242)] B.5 Wasserski (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist: ... (BGBl. I 1998 S. 3243)] B.8 Wassermotorräder (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit ... (BGBl. I 1998 S. 3243)] B.9 Segelsurfbretter (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit ...
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257