(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
- 1.
- an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,
- 2.
- an abbrüchigen Stellen am Ufer,
- 3.
- an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist,
- 4.
- innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie
- 5.
- an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen.
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
- 1.
- probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,
- 2.
- unmittelbar vor dem Ablegen und
- 3.
- wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024) ... oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt, 14. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt, ...
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1