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§ 45 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 45 Verkehr in den Zufahrten
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
- 1.
- für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
- 2.
- für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
- 3.
- für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
- 4.
- für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.
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Zitierungen von § 45 SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt, 27. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt, 28. einer Vorschrift des § 46 ...
Anlage I SeeSchStrO Schiffahrtszeichen
... Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 a) Einfahren verboten ... Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des ...
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