§ 45 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 45 Verkehr in den Zufahrten


§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht

1.
für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,

2.
für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,

3.
für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie

4.
für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.

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Zitierungen von § 45 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt, 27. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt, 28. einer Vorschrift des § 46 ...
Anlage I SeeSchStrO Schiffahrtszeichen
... Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 a) Einfahren verboten  ... Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des ...


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