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§ 48 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 48 Fahrabstand
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
- 1.
- der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,
- 2.
- der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.
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Zitierungen von § 48 SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt, 30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält, 31. einer Vorschrift des § 49 über das ...
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