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§ 58 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
§ 58 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:
- 1.
- soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:
- a)
- Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer und Art des Fahrzeugs,
- b)
- Position des Fahrzeugs,
- c)
- Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Fahrzeugs in Metern,
- d)
- letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,
- e)
- Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
- f)
- Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,
- g)
- Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und
- h)
- Gesamtzahl der Personen an Bord;
- 2.
- während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:
- a)
- Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs,
- b)
- Position des Fahrzeugs,
- c)
- Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
- d)
- Passierzeit des Fahrzeugs;
- 3.
- Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
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Zitierungen von § 58 SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012)
... die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden. (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen ...
§ 43 SeeSchStrO An- und Abmeldung (vom 18.05.2023)
... (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder 37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist. (2) Die Zuständigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Artikel 2 BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt unberührt." 3. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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