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Änderung § 11 SeeSchStrO vom 15.04.2010
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§§ 11 bis 18 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung | § 11 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung) in der am 15.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399 |
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(Text alte Fassung) §§ 11 bis 18 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe |
(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben. (2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben. |
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