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Änderung § 13 FoVG vom 15.12.2010
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§ 13 FoVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 13 FoVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Verkehrsbeschränkungen | |
(Text alte Fassung) (1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie "Quellengesichert" darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie 'Quellengesichert' darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. |
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