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Abschnitt 3 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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Abschnitt 3 Erzeugung
§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 zugelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind nur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das
- 1.
- von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammt oder
- 2.
- gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt wurde.
(2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erfolgen.
(3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erzeugt werden.
(4) Die Landesregierungen können zum Zweck der Identitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1.
- bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ist,
- 2.
- Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden dürfen,
- 3.
- forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden darf.
§ 8 Stammzertifikat
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält.
(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen.
§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.
(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an
- 1.
- die Trennung und Kennzeichnung sowie
- 2.
- die Zulässigkeit von Mischungen
§ 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen.
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