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Abschnitt 7 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Strafvorschriften



Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 23 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,

2.
entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt,

4.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt,

5.
entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt,

6.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt,

7.
entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

8.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 17 Abs. 4 Satz 1 oder

b)
§ 18 Abs. 2 oder 4

zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12.
einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder

13.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder

b)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen worden ist,

2.
das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1.


§ 24 Übergangsvorschriften



(1) Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden.

(2) Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag und nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der Bundesanstalt oder der Landesstelle entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung "nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut" noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.


§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.


Anlage (zu § 2 Nr. 1) Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie 1999/105/EG unterliegen



(Baumarten, die für die Forstwirtschaft im Inland keine Bedeutung haben,
sind mit * markiert)

Botanischer Name Deutscher Name
Abies alba Mill. Weißtanne
Abies cephalonica Loud. Griechische Tanne*
Abies grandis Lindl. Große Küstentanne
Abies pinsapo Boiss. Spanische Tanne*
Acer platanoides L. Spitzahorn
Acer pseudoplatanus L. Bergahorn
Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Schwarzerle (Roterle)
Alnus incana (L.) Moench Grauerle
Betula pendula Roth Sandbirke
Betula pubescens Ehrh. Moorbirke
Carpinus betulus L. Hainbuche
Castanea sativa Mill. Esskastanie
Cedrus atlantica (Endl.) Manetti Atlaszeder*
Cedrus libani A. Richard Libanonzeder*
Fagus sylvatica L. Rotbuche
Fraxinus angustifolia Vahl Schmalblättrige Esche*
Fraxinus excelsior L. Esche
Larix decidua Mill. Europäische Lärche
Larix kaempferi (Lamb.) Carr. Japanische Lärche
Larix sibirica (Muenchh.) Ledeb. Sibirische Lärche*
Larix x eurolepis Henry Hybridlärche
Picea abies (L.) Karst. Fichte (Gemeine Fichte)
Picea sitchensis (Bong.) Carr. Sitkafichte
Pinus brutia Ten. Kalabrische Kiefer*
Pinus canariensis C. Smith Kanarenkiefer*
Pinus cembra L. Zirbelkiefer*
Pinus contorta Dougl. ex Loud. Drehkiefer*
Pinus halepensis Mill. Aleppokiefer (Seekiefer)*
Pinus leucodermis Ant. Schlangenhautkiefer*
Pinus nigra Arnold Schwarzkiefer
Pinus pinaster Ait. Strandkiefer*
Pinus pinea L. Pinie*
Pinus radiata D. Don Montereykiefer*
Pinus sylvestris L. Waldkiefer (Gemeine Kiefer)
Populus spp. Pappeln
(alle Arten und künstlichen Hybriden)
Prunus avium L. Vogelkirsche
(außer zur Verwendung im Obstbau)
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco Douglasie
Quercus cerris L. Zerreiche*
Quercus ilex L. Steineiche*
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. Traubeneiche
Quercus pubescens Willd. Flaumeiche*
Quercus robur L. Stieleiche
Quercus rubra L. Roteiche
Quercus suber L. Korkeiche*
Robinia pseudoacacia L. Robinie
Tilia cordata Mill. Winterlinde
Tilia platyphyllos Scop. Sommerlinde