Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dritter Abschnitt - Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)

neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
|

Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 14 Zuständigkeit



Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.


§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz



Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.




§ 16 (aufgehoben)