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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 17 - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 08.02.1975; FNA: 2170-1-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 08.02.1975; FNA: 2170-1-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 17 Eingliederung in das Arbeitsleben
(1) 1Zu der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 49 und 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören auch die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen sowie andere Leistungen, wenn sie wegen der Behinderung zur Aufnahme oder Fortsetzung einer angemessenen Beschäftigung im Arbeitsleben erforderlich sind; für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist § 8, für die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, die zugleich Gegenstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 maßgebend. 2Die Hilfe nach Satz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(2) Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte nach § 56 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können behinderte Menschen erhalten, die mindestens die Voraussetzungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 137 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 21 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 17 Eingliederungshilfe-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 21 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 Eingliederungshilfe-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EinglHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 21 BTHG Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
... „33 und 41" durch die Angabe „49 und 58" ersetzt. 6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33 und 41" durch die Angabe „49 und 58" ...
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