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Änderung Anhang Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 28.07.2011
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Anhang a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung | Anhang n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr 1 | Allgemeine Emissionshandelsgebühr für die Zuteilung von Berechtigungen, die alle anschließenden Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissions- handelsgesetz abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgeführt sind 1.1 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150.000 Berechtigungen nicht über- steigt | 3.200 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen 1.2 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be- rechtigungen übersteigt | 6.400 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen 1.3 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 Millionen Berechtigungen über- steigt | 9.600 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden 13,5 Millionen Berechtigungen, 0,015 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 15 Millionen hinausgehenden Berechtigungen 1.4 | für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab- hängig von der Zuteilungsmenge nach Nr. 1.1 bis 1.3 | 0,035 Euro pro Berechtigung | |
(Text alte Fassung) 2 | Behebung von Formfehlern bei Zutei- lungsanträgen, die nicht den Former- fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro 3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG | 200 Euro pro Zuteilungsperiode | (Text neue Fassung) 2 | Behebung von Formfehlern bei Zutei- lungsanträgen, die nicht den Former- fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro 3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist | 200 Euro pro Zuteilungsperiode |
4 | Widerspruchsgebühr 4.1 | Teilweise oder vollständige Zurück- weisung eines Widerspruchs gegen die Zuteilungsentscheidung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verlet- zung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift unbeachtlich ist | 50 Euro bis 4.000 Euro 4.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 4.1 |
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