Tools:
Update via:
Änderung § 1 ERP-Entwicklungshilfegesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ERP-Entwicklungshilfegesetz, alle Änderungen durch Artikel 125 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ERPEntwHiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 125 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, insbesondere mit den Entwicklungsländern, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, Verpflichtungen zur Gewährung von Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen. | (Text neue Fassung) (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, insbesondere mit den Entwicklungsländern, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, Verpflichtungen zur Gewährung von Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen. |
(2) In dem Umfang, in dem der Bund (ERP-Sondervermögen) aus den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, können neue Verpflichtungen ohne erneute Anrechnung auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag übernommen werden. Soweit jedoch Verpflichtungen durch Erfüllung erlöschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur Erfüllung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2023/al2298-0.htm