(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX der Anlage (Gebührenverzeichnis).
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
- 1.
- für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr) 100 vom Hundert,
- 2.
- für Sonntagsarbeit (12.00 Uhr des Samstags bis 24.00 Uhr des Sonntags) 50 vom Hundert,
- 3.
- für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, 25 vom Hundert,
der Gebühr nach Absatz 2.
(4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert werden.
(5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend.
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100