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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4081; aufgehoben durch § 5 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet

-
auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

von denen § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes durch Artikel 281, § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt durch Artikel 55 und § 135 des Bundesberggesetzes zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):


§ 1 Kosten



(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX der Anlage (Gebührenverzeichnis).

(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:

1.
für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr) 100 vom Hundert,

2.
für Sonntagsarbeit (12.00 Uhr des Samstags bis 24.00 Uhr des Sonntags) 50 vom Hundert,

3.
für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, 25 vom Hundert,

der Gebühr nach Absatz 2.

(4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert werden.

(5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend.


§ 2 Auslagen



Auslagen werden gesondert erhoben.


§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass



Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.


§ 4 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung



(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren nicht erhoben.

(2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1649), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3517), außer Kraft.


Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis



Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr Euro
 

I.
Flaggenrecht
 
1001Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates 75
1002Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten 50
 Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter  
1003Erstausstellung150
1004Verlängerung75
1005Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Verein-
barung
25 - 50
1006Ausstellung eines Flaggenzertifikates 40
1007Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates,
eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates
25 - 50
 Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge  
1008bei Schiffen bis 1.600 BRZ 200
1009bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ 300
1010bei Schiffen ab 6.001 BRZ 450
1011Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne
gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister  
1012bei Schiffen bis 1.600 BRZ 100
1013bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ 150
1014bei Schiffen ab 6.001 BRZ 225
 

II.
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung,
Verordnung über Seefunkzeugnisse
und See-Eigensicherungsverordnung
 
2001Ausstellung eines Befähigungszeugnisses 25 - 75
2002Ausstellung eines Befähigungsnachweises 25 - 75
2003Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der
Gültigkeitsdauer
25 - 75
2004Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung
der Gültigkeitsdauer
25 - 75
2005Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbil-
dungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnissen
25 - 75
2006Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen 700
2006.1Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten
für das Schiff/Unternehmen
500 - 1.500
2007Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen 350
2007.1Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten
für das Schiff/Unternehmen
250 - 1.000
2008Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Be-
scheinigungen
25 - 75
 

III.
Schiffsvermessung
 
 Vermessung nach den London-Regeln
(entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969)
 
 für Erstbauten  
3001bis Raumzahl (RZ) 6.000 600
 zuzüglich je Einheit RZ 0,40
 mindestens jedoch 800
3002ab RZ 6.001 bis RZ 12.000 1.200
 zuzüglich je Einheit RZ 0,30
3003ab RZ 12.001 2.400
 zuzüglich je Einheit RZ 0,20
 höchstens jedoch 10.000
3004für Nachbauten 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
 mindestens jedoch 800
3005für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs 100
 Vermessung nach anderen Vorschriften  
 
(Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 - 3104 entspricht eine
Registertonne einer Einheit Raumzahl).
 
3100für Erstbauten 125 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
 mindestens jedoch 800
3101für Nachbauten 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3100
 mindestens jedoch 800
3102Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994) 300 - 750
 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpf-
länge von weniger als 15 Metern
 
3103bei Aufmessungen an Bord 300
3104bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße 100
 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge  
3300Raumvermessung300
3301ausschließliche Längenvermessung 85
 Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen  
3400Einzelvermessung125 - 5.000
 Projektberechnungen 
3500Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen 125 - 2.500
 Schiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen  
3800Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbe-
scheinigung für die
- Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001 bis 3005)
- Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100 bis 3102)
- Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen (Nr. 3400)
150
3801Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die
- Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge
(Nr. 3103 und Nr. 3104)
- Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und Nr. 3301)
- für die Eintragung in das Schiffbauregister
- über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
100
 Erstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen  
3802.1bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801 25
3802.2bei nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung 50
3803Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief 25
 Übertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung  
3900Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der
Schiffsvermessung
250
 Bearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungs-
ergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die
 
3901Vermessung nach den London-Regeln 10 vom Hundert der
Gebühr jeweils
nach
Nr. 3001 bis 3004
 mindestens jedoch 150
 höchstens550
3902Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften 10 vom Hundert der
Gebühr jeweils
nach
Nr. 3100 bis 3102
 mindestens jedoch 200
 höchstens700
3903Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen 100
3904Vermessung von Laderäumen 50 - 200
 

IV.
Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente
 
 Zulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und
Magnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompas-
sanlagen und Geräten zur Kursüberwachung
Baumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuer-
kompasses der Klasse I
 
4001.1mit Kompassstand 4.500
4001.2ohne Kompassstand 2.650
 Baumusterzulassung 
4003eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkom-
pass der Klasse I oder II
2.650
4004eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 1.950
4005eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 1.400
 Baumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe  
4006.1mit elektronischen Bauteilen 1.250
4006.2ohne elektronische Bauteile 1.025
4007Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Refle-
xions- oder Projektionskompasse
375
 Baumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage  
4008.1mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber 7.000
4008.2ohne Kursinformationsgeber 4.750
 Baumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage  
4009.1mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber 4.700
4009.2ohne Kursinformationsgeber 2.900
4010Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass) 4.975
4011Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass) 2.125
4012Baumusterzulassung eines Magnetkompass-Kursinformationsgebers
(ohne Magnet-Kompass)
1.950
4015Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen,
Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen
460
4016Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015
genannten Anlagen und Geräte
50 - 2.800
jedoch nicht mehr als
40 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
 Bestimmung der magnetischen Mindestabstände  
4020.1eines Einzelgerätes 425
4020.2eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 300
4020.3eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 300
4020.4eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist
200
4024Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer-
kompasse
25
je angefangene
halbe Stunde
4025Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord 25
je angefangene
halbe Stunde
4026Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung an
Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau
45
 Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
 
 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles  
4100.1bis 30 m 90
4100.2über 30 m bis 60 m 115
4100.3über 60 m bis 90 m 235
4100.4über 90 m bis 120 m 260
4100.5über 120 m bis 200 m 330
4100.6über 200 m 415
4100.7Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompas-
ses mit besonderer Sondenfeldkompensation
65
 Kompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen  
4107.1bis 1.600 BRT/BRZ 210
4107.2über 1.600 BRT/BRZ 290
 Sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren
Kompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebüh-
ren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen
 
4107.3bis 1.600 BRT/BRZ auf 160
4107.4über 1.600 BRT/BRZ auf 220
4107.5Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrt-
fähigkeit
55
4112Regulierung eines Kompasses 55
 - bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen
Einbaus -oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme
zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Auf-
nahme der Funkbeschickung
 
4113Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation
vor Inbetriebnahme zusätzlich
85
4114Benutzung eines Funkbeschickungssenders 15
je angefangene
halbe Stunde
4115Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 85
 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung
zusätzlich
 
4116.1bei Schiffen bis 90 m Länge 85
4116.2bei Schiffen über 90 m Länge 115
4118Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere
Anforderung)
25
je angefangene
halbe Stunde
 Zulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen,
Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern
 
 Baumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage  
4201.1der Klasse I oder II mit Horizontanzeige 14.375
4201.2der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige 11.650
 Baumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage)  
4203.1durchs Wasser 5.700
4203.2über Grund 7.500
4204Baumusterzulassung einer Echolotanlage 5.250
4205Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers 2.650
 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen,
Wendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das
 
4206.1eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 1.350
4206.2eine Prüfung im Labor erfordert 375 - 625
4206.3keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 235
4207Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device) nach Aufwand
bis zu 10.000
4210Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis
4206.3 genannten Anlagen und Geräten
50 - 8.625,
jedoch nicht mehr als
60 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
 Prüfung vor Verwendung an Bord  
4215einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers 140
4216einer Fahrtmessanlage 25
je angefangene
halbe Stunde
4217eines Wendeanzeigers 80
4218.1einer Echolotanlage der Klasse I oder III 250
4218.2einer Echolotanlage der Klasse II oder IV 125
 Zulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten
und Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen,
Tagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen
 
4401Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte 2.650
4402Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Sig-
nalgeber
2.900
4403Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers 3.000
4404Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit hand-
betätigtem Signalgeber
3.600
4405Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem
Signalgeber
2.800
4406Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers 1.450
4407Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechen-
den Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs
2.300
4408Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs 1.000
4409Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge (HSC)
3.000
4410Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage nach Aufwand
bis 5.000
4411Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage 3.000
4420Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nr. 4401 bis 4411
genannten Anlagen und Geräte
50 - 900
höchstens jedoch
40 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4430Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln 2.450
4435Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen,
Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen
25
je angefangene
halbe Stunde
 Zulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen,
Navigationssystemen und Radarreflektoren
 
 Baumusterzulassung einer Radaranlage  
4510.1gemäß IEC-936-1 9500
4510.2gemäß BSH - PUZV - Radaranlagen 7.500
4510.3mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars 3.250
4510.4mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem 9.000
4510.5mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem 7.500
4510.6mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem 4.000
4511Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems 14.500
4512Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems 14.500
4513Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kom-
bination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät
oder einer Radaranlage als System
Grundgebühr der
Nr.4511 bzw. 4512
zuzüglich bis zu
50 vom Hundert der
Grundgebühr der zusätz-
lichen Komponenten
 Baumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems  
4514.1mit komplizierten Funktionen 14.500
4514.2mit einfachen Funktionen 11.500
4514.3mit überlagertem Radarbild 19.100
 Baumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage  
4515.1mit Differentialfunktionen 10.800
4515.2ohne Differentialfunktionen 9.300
 Baumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage  
4516.1mit komplizierten Funktionen 11.400
4516.2mit einfachen Funktionen 9.000
4517Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Naviga-
tionsverfahren
Grundgebühr der
Zulassung der Anlage
des Hauptnavigations-
verfahrens zuzüglich
25 vom Hundert der
Grundgebühr jedes
weiteren Verfahrens
 Baumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recor-
der)
 
4519.1mit geschütztem Speichermedium 9.820
4519.2ohne geschütztes Speichermedium 9.115
 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis
4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion
 
4520.1eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert 9.500
4520.2eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert 6.000
4520.3eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor
erfordert
4.000
4520.4eine Prüfung im Labor erfordert 2.500
4520.5eine Prüfung der Dokumentation erfordert 1.000
4521Baumusterzulassung eines Radartransponders 3.450
4522Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage 6.000
4523Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 5.000
4525Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahr-
zeuge
3.450
 Zulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525
genannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
 
4531.1eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern 60 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4531.2eine Prüfung im Labor erfordern 40 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4531.3umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern 10 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4531.4einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern 5 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
 Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord  
4541.1der Klasse IA, IB oder IIA 250
4541.2der Klasse IIB oder III 120
 Prüfung vor Verwendung an Bord  
4542eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems 25
je angefangene
halbe Stunde
4543eines elektronischen Seekartensystems 25
je angefangene
halbe Stunde
4544einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 120
4550Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunk-
stellen
75
4551Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-,
integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen
25
je angefangene
halbe Stunde
4560Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff 25
je angefangene
halbe Stunde
4561Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff
200
4562Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff
25
je angefangene
halbe Stunde
4601Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 160
4602Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren
Zulassungsinhaber
160
4603Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von
Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten
80
 Anerkennung 
4604.1von Betrieben 190
4604.2von Kompassregulierern 190
 Verlängerung der Anerkennung  
4605.1von Betrieben 75
4605.2von Kompassregulierern 75
4606Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für
ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster
90
4607Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im
Einzelfall
25 - 50
vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4608Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instru-
mente im Einzelfall
10
vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen,
Instrumente und Geräte, die
 
4609.1nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert 55
4609.2eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 55 - 500
4609.3eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 500 - 2.000
 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die  
4612.1im Einzelfall oder 55
4612.2allgemein ausgesprochen werden 165
4616Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und
Geräte
50
vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4617Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte nach Aufwand
bis zu 5.000
4618Baumusterzulassung eines Sichtgeräts (Monitors) für elektronische See-
kartensysteme (ECDIS)
800
 Prüfungen auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen  
4701Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen 50
4702Verpolungsfestigkeit50
4711Schallgeräusche und Signale 175
4712Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung 50
 

V.
Funkausrüstung
 
 Baumusterzulassung einer Seefunkanlage  
5011.1Empfänger oder Zusatzgerät 290
5011.2Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk-
Gerät
450
5011.3Sende-Empfänger (terr. oder Sat.) 575
5012Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge 175 - 1.750
5013.1Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification
System)
1.000
5013.2Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification
System)
10.000 - 15.000
 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die  
5015.1nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert 55
5015.2eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 55 - 2.000
5016Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage 25
je angefangene
halbe Stunde
 Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf
Schiffen
 
5020.1bis 500 BRT/BRZ 400
5020.2über 500 BRT/BRZ 800
 Regelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen  
5021.1bis 500 BRT/BRZ 120
5021.2über 500 BRT/BRZ 240
 Prüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen  
5022.1bis 500 BRT/BRZ 250
5022.2über 500 BRT/BRZ 500
 Regelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen  
5023.1bis 500 BRT/BRZ 75
5023.2über 500 BRT/BRZ 150
 Prüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage  
5024.1für das Seegebiet A1 150
5024.2für die Seegebiete A1 und A2 300
5024.3für die Seegebiete A1, A2 und A3 490
5024.4für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 490
 

VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
Festlandsockel
 
 Genehmigung einer Forschungshandlung  
6001im Zusammenhang mit Sprengungen 750 - 2.500
6002in allen übrigen Fällen 250 - 1.000
6003Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung 2.500 - 50.000
6004Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung 1.000 - 10.000
6005Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung 125
6006Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht geneh-
migten Betriebes einer Transit-Rohrleitung
125
6007Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht geneh-
migten Betriebes eines Unterwasserkabels
125
6008Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 2.500 - 50.000
6009Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 1.000 - 10.000
6010Nachträgliche Änderung der Genehmigung 50 - 500
6011Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh-
migung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind
50 - 500
6012Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh-
migung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels
besonders angeordnet sind
100 - 1.000
 In den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mit-
fahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten:
 
6013am 1. Tag um 450
6014für jeden weiteren Tag um 200
 Ausschließliche Wirtschaftszone  
6051Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen 2.500 - 50.000
6052Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen 1.000 - 10.000
6053Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des
Betriebes von Seeanlagen
50 vom Hundert der
Gebühr nach Nr. 6051
bzw. 6052
6054Nachträgliche Änderung einer Genehmigung 50 - 500
6055Befreiung von der Genehmigungspflicht 100 - 1.000
6056
6057
Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung
Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis
250 - 2.500
125
 

VII.
Ölhaftungsbescheinigungen
 
 Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung  
7001Erstmalige Ausstellung 125
7002Folgebescheinigung85
7003Ersatzausstellung25
7004Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung 65
 

VIII.
Gefahrenabwehr
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
 
8001Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 100 - 500
8001.1Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff
100 - 500
8002.1Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord
eines Schiffes
100
8002.2Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenab-
wehr an Bord eines Schiffes
50
8003Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation 100
8004Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff 25
je angefangene
halbe Stunde
8005Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht 150
 Anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr  
8101Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr 5.000 - 10.000
8102Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr 25
je angefangene
halbe Stunde
 

IX.
Personalkostensätze, soweit Gebühren
nach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden
 
 Angefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minu-
ten aufgerundet.
 
9001Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes 60 je Stunde
9002Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes 45 je Stunde
9003Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt 35 je Stunde
9010Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 - 7104
aufgeführt sind
nach Aufwand
 

X.
Gebühren in besonderen Fällen
 
10001Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat
Bis zu 75 vom Hundert,
mindestens 25 vom
Hundert des Betrages,
der als Gebühr für die
Vornahme der wider-
rufenen oder zurückge-
nommenen Amtshand-
lung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre.
10002Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amts-
handlung
Gebühr für die Vor-
nahme der Amtshand-
lung unter Berücksichti-
gung des § 15 Abs. 1
und 2 des Verwaltungs-
kostengesetzes.
Aus Billigkeit kann
von einer Erhebung
abgesehen werden.
10003Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch
nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
20
bis zu dem Betrag, der
für die Vornahme der
angefochtenen Amts-
handlung vorgesehen
ist oder zu erheben
wäre.