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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2012 aufgehoben
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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4081; aufgehoben durch § 5 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet
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- auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
§ 1 Kosten
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX der Anlage (Gebührenverzeichnis).
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
- 1.
- für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr) 100 vom Hundert,
- 2.
- für Sonntagsarbeit (12.00 Uhr des Samstags bis 24.00 Uhr des Sonntags) 50 vom Hundert,
- 3.
- für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, 25 vom Hundert,
(4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert werden.
(5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend.
§ 2 Auslagen
Auslagen werden gesondert erhoben.
§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.
§ 4 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung
(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1649), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3517), außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | ||
1001 | Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates | 75 |
1002 | Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten | 50 |
Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter | ||
1003 | Erstausstellung | 150 |
1004 | Verlängerung | 75 |
1005 | Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Verein- barung | 25 - 50 |
1006 | Ausstellung eines Flaggenzertifikates | 40 |
1007 | Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates | 25 - 50 |
Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge | ||
1008 | bei Schiffen bis 1.600 BRZ | 200 |
1009 | bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ | 300 |
1010 | bei Schiffen ab 6.001 BRZ | 450 |
1011 | Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 |
Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | ||
1012 | bei Schiffen bis 1.600 BRZ | 100 |
1013 | bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ | 150 |
1014 | bei Schiffen ab 6.001 BRZ | 225 |
II. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, Verordnung über Seefunkzeugnisse und See-Eigensicherungsverordnung | ||
2001 | Ausstellung eines Befähigungszeugnisses | 25 - 75 |
2002 | Ausstellung eines Befähigungsnachweises | 25 - 75 |
2003 | Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer | 25 - 75 |
2004 | Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer | 25 - 75 |
2005 | Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbil- dungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnissen | 25 - 75 |
2006 | Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen | 700 |
2006.1 | Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen | 500 - 1.500 |
2007 | Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen | 350 |
2007.1 | Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen | 250 - 1.000 |
2008 | Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Be- scheinigungen | 25 - 75 |
III. Schiffsvermessung | ||
Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs- Übereinkommen von 1969) | ||
für Erstbauten | ||
3001 | bis Raumzahl (RZ) 6.000 | 600 |
zuzüglich je Einheit RZ | 0,40 | |
mindestens jedoch | 800 | |
3002 | ab RZ 6.001 bis RZ 12.000 | 1.200 |
zuzüglich je Einheit RZ | 0,30 | |
3003 | ab RZ 12.001 | 2.400 |
zuzüglich je Einheit RZ | 0,20 | |
höchstens jedoch | 10.000 | |
3004 | für Nachbauten | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 |
mindestens jedoch | 800 | |
3005 | für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs | 100 |
Vermessung nach anderen Vorschriften | ||
(Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 - 3104 entspricht eine Registertonne einer Einheit Raumzahl). | ||
3100 | für Erstbauten | 125 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 |
mindestens jedoch | 800 | |
3101 | für Nachbauten | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3100 |
mindestens jedoch | 800 | |
3102 | Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994) | 300 - 750 |
Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpf- länge von weniger als 15 Metern | ||
3103 | bei Aufmessungen an Bord | 300 |
3104 | bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße | 100 |
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge | ||
3300 | Raumvermessung | 300 |
3301 | ausschließliche Längenvermessung | 85 |
Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen | ||
3400 | Einzelvermessung | 125 - 5.000 |
Projektberechnungen | ||
3500 | Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen | 125 - 2.500 |
Schiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen | ||
3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbe- scheinigung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001 bis 3005) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100 bis 3102) - Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen (Nr. 3400) | 150 |
3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die - Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3103 und Nr. 3104) - Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und Nr. 3301) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 100 |
Erstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen | ||
3802.1 | bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801 | 25 |
3802.2 | bei nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung | 50 |
3803 | Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief | 25 |
Übertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung | ||
3900 | Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der Schiffsvermessung | 250 |
Bearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungs- ergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die | ||
3901 | Vermessung nach den London-Regeln | 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3001 bis 3004 |
mindestens jedoch | 150 | |
höchstens | 550 | |
3902 | Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften | 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3100 bis 3102 |
mindestens jedoch | 200 | |
höchstens | 700 | |
3903 | Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen | 100 |
3904 | Vermessung von Laderäumen | 50 - 200 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente | ||
Zulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompas- sanlagen und Geräten zur Kursüberwachung Baumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuer- kompasses der Klasse I | ||
4001.1 | mit Kompassstand | 4.500 |
4001.2 | ohne Kompassstand | 2.650 |
Baumusterzulassung | ||
4003 | eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve- kompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkom- pass der Klasse I oder II | 2.650 |
4004 | eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III | 1.950 |
4005 | eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV | 1.400 |
Baumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe | ||
4006.1 | mit elektronischen Bauteilen | 1.250 |
4006.2 | ohne elektronische Bauteile | 1.025 |
4007 | Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Refle- xions- oder Projektionskompasse | 375 |
Baumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage | ||
4008.1 | mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber | 7.000 |
4008.2 | ohne Kursinformationsgeber | 4.750 |
Baumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage | ||
4009.1 | mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber | 4.700 |
4009.2 | ohne Kursinformationsgeber | 2.900 |
4010 | Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass) | 4.975 |
4011 | Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass) | 2.125 |
4012 | Baumusterzulassung eines Magnetkompass-Kursinformationsgebers (ohne Magnet-Kompass) | 1.950 |
4015 | Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen | 460 |
4016 | Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015 genannten Anlagen und Geräte | 50 - 2.800 jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Bestimmung der magnetischen Mindestabstände | ||
4020.1 | eines Einzelgerätes | 425 |
4020.2 | eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist | 300 |
4020.3 | eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse | 300 |
4020.4 | eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf- magnetisierung erforderlich ist | 200 |
4024 | Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer- kompasse | 25 je angefangene halbe Stunde |
4025 | Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord | 25 je angefangene halbe Stunde |
4026 | Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau | 45 |
Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen, Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord | ||
Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles | ||
4100.1 | bis 30 m | 90 |
4100.2 | über 30 m bis 60 m | 115 |
4100.3 | über 60 m bis 90 m | 235 |
4100.4 | über 90 m bis 120 m | 260 |
4100.5 | über 120 m bis 200 m | 330 |
4100.6 | über 200 m | 415 |
4100.7 | Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompas- ses mit besonderer Sondenfeldkompensation | 65 |
Kompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen | ||
4107.1 | bis 1.600 BRT/BRZ | 210 |
4107.2 | über 1.600 BRT/BRZ | 290 |
Sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Kompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebüh- ren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen | ||
4107.3 | bis 1.600 BRT/BRZ auf | 160 |
4107.4 | über 1.600 BRT/BRZ auf | 220 |
4107.5 | Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrt- fähigkeit | 55 |
4112 | Regulierung eines Kompasses | 55 |
- bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus -oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Auf- nahme der Funkbeschickung | ||
4113 | Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme zusätzlich | 85 |
4114 | Benutzung eines Funkbeschickungssenders | 15 je angefangene halbe Stunde |
4115 | Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich | 85 |
Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich | ||
4116.1 | bei Schiffen bis 90 m Länge | 85 |
4116.2 | bei Schiffen über 90 m Länge | 115 |
4118 | Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere Anforderung) | 25 je angefangene halbe Stunde |
Zulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern | ||
Baumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage | ||
4201.1 | der Klasse I oder II mit Horizontanzeige | 14.375 |
4201.2 | der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige | 11.650 |
Baumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) | ||
4203.1 | durchs Wasser | 5.700 |
4203.2 | über Grund | 7.500 |
4204 | Baumusterzulassung einer Echolotanlage | 5.250 |
4205 | Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers | 2.650 |
Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen, Wendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das | ||
4206.1 | eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert | 1.350 |
4206.2 | eine Prüfung im Labor erfordert | 375 - 625 |
4206.3 | keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert | 235 |
4207 | Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device) | nach Aufwand bis zu 10.000 |
4210 | Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis 4206.3 genannten Anlagen und Geräten | 50 - 8.625, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Prüfung vor Verwendung an Bord | ||
4215 | einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers | 140 |
4216 | einer Fahrtmessanlage | 25 je angefangene halbe Stunde |
4217 | eines Wendeanzeigers | 80 |
4218.1 | einer Echolotanlage der Klasse I oder III | 250 |
4218.2 | einer Echolotanlage der Klasse II oder IV | 125 |
Zulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten und Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen, Tagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen | ||
4401 | Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte | 2.650 |
4402 | Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Sig- nalgeber | 2.900 |
4403 | Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers | 3.000 |
4404 | Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit hand- betätigtem Signalgeber | 3.600 |
4405 | Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem Signalgeber | 2.800 |
4406 | Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers | 1.450 |
4407 | Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechen- den Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs | 2.300 |
4408 | Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs | 1.000 |
4409 | Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeits- fahrzeuge (HSC) | 3.000 |
4410 | Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage | nach Aufwand bis 5.000 |
4411 | Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage | 3.000 |
4420 | Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nr. 4401 bis 4411 genannten Anlagen und Geräte | 50 - 900 höchstens jedoch 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4430 | Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln | 2.450 |
4435 | Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen | 25 je angefangene halbe Stunde |
Zulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen und Radarreflektoren | ||
Baumusterzulassung einer Radaranlage | ||
4510.1 | gemäß IEC-936-1 | 9500 |
4510.2 | gemäß BSH - PUZV - Radaranlagen | 7.500 |
4510.3 | mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars | 3.250 |
4510.4 | mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem | 9.000 |
4510.5 | mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem | 7.500 |
4510.6 | mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem | 4.000 |
4511 | Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems | 14.500 |
4512 | Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems | 14.500 |
4513 | Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kom- bination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät oder einer Radaranlage als System | Grundgebühr der Nr.4511 bzw. 4512 zuzüglich bis zu 50 vom Hundert der Grundgebühr der zusätz- lichen Komponenten |
Baumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems | ||
4514.1 | mit komplizierten Funktionen | 14.500 |
4514.2 | mit einfachen Funktionen | 11.500 |
4514.3 | mit überlagertem Radarbild | 19.100 |
Baumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage | ||
4515.1 | mit Differentialfunktionen | 10.800 |
4515.2 | ohne Differentialfunktionen | 9.300 |
Baumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage | ||
4516.1 | mit komplizierten Funktionen | 11.400 |
4516.2 | mit einfachen Funktionen | 9.000 |
4517 | Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Naviga- tionsverfahren | Grundgebühr der Zulassung der Anlage des Hauptnavigations- verfahrens zuzüglich 25 vom Hundert der Grundgebühr jedes weiteren Verfahrens |
Baumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recor- der) | ||
4519.1 | mit geschütztem Speichermedium | 9.820 |
4519.2 | ohne geschütztes Speichermedium | 9.115 |
Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis 4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion | ||
4520.1 | eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert | 9.500 |
4520.2 | eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert | 6.000 |
4520.3 | eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert | 4.000 |
4520.4 | eine Prüfung im Labor erfordert | 2.500 |
4520.5 | eine Prüfung der Dokumentation erfordert | 1.000 |
4521 | Baumusterzulassung eines Radartransponders | 3.450 |
4522 | Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage | 6.000 |
4523 | Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz | 5.000 |
4525 | Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahr- zeuge | 3.450 |
Zulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525 genannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die | ||
4531.1 | eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern | 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4531.2 | eine Prüfung im Labor erfordern | 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4531.3 | umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern | 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4531.4 | einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern | 5 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord | ||
4541.1 | der Klasse IA, IB oder IIA | 250 |
4541.2 | der Klasse IIB oder III | 120 |
Prüfung vor Verwendung an Bord | ||
4542 | eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems | 25 je angefangene halbe Stunde |
4543 | eines elektronischen Seekartensystems | 25 je angefangene halbe Stunde |
4544 | einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz | 120 |
4550 | Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunk- stellen | 75 |
4551 | Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-, integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen | 25 je angefangene halbe Stunde |
4560 | Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff | 25 je angefangene halbe Stunde |
4561 | Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 200 |
4562 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 25 je angefangene halbe Stunde |
4601 | Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten | 160 |
4602 | Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren Zulassungsinhaber | 160 |
4603 | Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten | 80 |
Anerkennung | ||
4604.1 | von Betrieben | 190 |
4604.2 | von Kompassregulierern | 190 |
Verlängerung der Anerkennung | ||
4605.1 | von Betrieben | 75 |
4605.2 | von Kompassregulierern | 75 |
4606 | Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster | 90 |
4607 | Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall | 25 - 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4608 | Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instru- mente im Einzelfall | 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die | ||
4609.1 | nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert | 55 |
4609.2 | eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert | 55 - 500 |
4609.3 | eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert | 500 - 2.000 |
Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die | ||
4612.1 | im Einzelfall oder | 55 |
4612.2 | allgemein ausgesprochen werden | 165 |
4616 | Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und Geräte | 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4617 | Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte | nach Aufwand bis zu 5.000 |
4618 | Baumusterzulassung eines Sichtgeräts (Monitors) für elektronische See- kartensysteme (ECDIS) | 800 |
Prüfungen auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen | ||
4701 | Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen | 50 |
4702 | Verpolungsfestigkeit | 50 |
4711 | Schallgeräusche und Signale | 175 |
4712 | Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung | 50 |
V. Funkausrüstung | ||
Baumusterzulassung einer Seefunkanlage | ||
5011.1 | Empfänger oder Zusatzgerät | 290 |
5011.2 | Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk- Gerät | 450 |
5011.3 | Sende-Empfänger (terr. oder Sat.) | 575 |
5012 | Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge | 175 - 1.750 |
5013.1 | Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) | 1.000 |
5013.2 | Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) | 10.000 - 15.000 |
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die | ||
5015.1 | nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert | 55 |
5015.2 | eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert | 55 - 2.000 |
5016 | Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage | 25 je angefangene halbe Stunde |
Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf Schiffen | ||
5020.1 | bis 500 BRT/BRZ | 400 |
5020.2 | über 500 BRT/BRZ | 800 |
Regelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen | ||
5021.1 | bis 500 BRT/BRZ | 120 |
5021.2 | über 500 BRT/BRZ | 240 |
Prüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen | ||
5022.1 | bis 500 BRT/BRZ | 250 |
5022.2 | über 500 BRT/BRZ | 500 |
Regelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen | ||
5023.1 | bis 500 BRT/BRZ | 75 |
5023.2 | über 500 BRT/BRZ | 150 |
Prüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage | ||
5024.1 | für das Seegebiet A1 | 150 |
5024.2 | für die Seegebiete A1 und A2 | 300 |
5024.3 | für die Seegebiete A1, A2 und A3 | 490 |
5024.4 | für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 | 490 |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone Festlandsockel | ||
Genehmigung einer Forschungshandlung | ||
6001 | im Zusammenhang mit Sprengungen | 750 - 2.500 |
6002 | in allen übrigen Fällen | 250 - 1.000 |
6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung | 2.500 - 50.000 |
6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung | 1.000 - 10.000 |
6005 | Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung | 125 |
6006 | Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht geneh- migten Betriebes einer Transit-Rohrleitung | 125 |
6007 | Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht geneh- migten Betriebes eines Unterwasserkabels | 125 |
6008 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 2.500 - 50.000 |
6009 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 1.000 - 10.000 |
6010 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 50 - 500 |
6011 | Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh- migung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind | 50 - 500 |
6012 | Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh- migung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels besonders angeordnet sind | 100 - 1.000 |
In den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mit- fahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten: | ||
6013 | am 1. Tag um | 450 |
6014 | für jeden weiteren Tag um | 200 |
Ausschließliche Wirtschaftszone | ||
6051 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen | 2.500 - 50.000 |
6052 | Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen | 1.000 - 10.000 |
6053 | Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des Betriebes von Seeanlagen | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 6051 bzw. 6052 |
6054 | Nachträgliche Änderung einer Genehmigung | 50 - 500 |
6055 | Befreiung von der Genehmigungspflicht | 100 - 1.000 |
6056 6057 | Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 250 - 2.500 125 |
VII. Ölhaftungsbescheinigungen | ||
Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung | ||
7001 | Erstmalige Ausstellung | 125 |
7002 | Folgebescheinigung | 85 |
7003 | Ersatzausstellung | 25 |
7004 | Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung | 65 |
VIII. Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr auf dem Schiff | ||
8001 | Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 - 500 |
8001.1 | Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 - 500 |
8002.1 | Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes | 100 |
8002.2 | Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenab- wehr an Bord eines Schiffes | 50 |
8003 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 100 |
8004 | Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 25 je angefangene halbe Stunde |
8005 | Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht | 150 |
Anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr | ||
8101 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr | 5.000 - 10.000 |
8102 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr | 25 je angefangene halbe Stunde |
IX. Personalkostensätze, soweit Gebühren nach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden | ||
Angefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minu- ten aufgerundet. | ||
9001 | Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes | 60 je Stunde |
9002 | Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes | 45 je Stunde |
9003 | Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt | 35 je Stunde |
9010 | Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 - 7104 aufgeführt sind | nach Aufwand |
X. Gebühren in besonderen Fällen | ||
10001 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | Bis zu 75 vom Hundert, mindestens 25 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der wider- rufenen oder zurückge- nommenen Amtshand- lung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |
10002 | Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amts- handlung | Gebühr für die Vor- nahme der Amtshand- lung unter Berücksichti- gung des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs- kostengesetzes. Aus Billigkeit kann von einer Erhebung abgesehen werden. |
10003 | Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | 20 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amts- handlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |
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