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Anlage - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4081; aufgehoben durch § 5 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | ||
1001 | Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates | 75 |
1002 | Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten | 50 |
Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter | ||
1003 | Erstausstellung | 150 |
1004 | Verlängerung | 75 |
1005 | Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Verein- barung | 25 - 50 |
1006 | Ausstellung eines Flaggenzertifikates | 40 |
1007 | Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates | 25 - 50 |
Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge | ||
1008 | bei Schiffen bis 1.600 BRZ | 200 |
1009 | bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ | 300 |
1010 | bei Schiffen ab 6.001 BRZ | 450 |
1011 | Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 |
Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | ||
1012 | bei Schiffen bis 1.600 BRZ | 100 |
1013 | bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ | 150 |
1014 | bei Schiffen ab 6.001 BRZ | 225 |
II. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, Verordnung über Seefunkzeugnisse und See-Eigensicherungsverordnung | ||
2001 | Ausstellung eines Befähigungszeugnisses | 25 - 75 |
2002 | Ausstellung eines Befähigungsnachweises | 25 - 75 |
2003 | Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer | 25 - 75 |
2004 | Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer | 25 - 75 |
2005 | Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbil- dungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnissen | 25 - 75 |
2006 | Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen | 700 |
2006.1 | Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen | 500 - 1.500 |
2007 | Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen | 350 |
2007.1 | Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen | 250 - 1.000 |
2008 | Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Be- scheinigungen | 25 - 75 |
III. Schiffsvermessung | ||
Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs- Übereinkommen von 1969) | ||
für Erstbauten | ||
3001 | bis Raumzahl (RZ) 6.000 | 600 |
zuzüglich je Einheit RZ | 0,40 | |
mindestens jedoch | 800 | |
3002 | ab RZ 6.001 bis RZ 12.000 | 1.200 |
zuzüglich je Einheit RZ | 0,30 | |
3003 | ab RZ 12.001 | 2.400 |
zuzüglich je Einheit RZ | 0,20 | |
höchstens jedoch | 10.000 | |
3004 | für Nachbauten | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 |
mindestens jedoch | 800 | |
3005 | für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs | 100 |
Vermessung nach anderen Vorschriften | ||
(Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 - 3104 entspricht eine Registertonne einer Einheit Raumzahl). | ||
3100 | für Erstbauten | 125 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 |
mindestens jedoch | 800 | |
3101 | für Nachbauten | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3100 |
mindestens jedoch | 800 | |
3102 | Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994) | 300 - 750 |
Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpf- länge von weniger als 15 Metern | ||
3103 | bei Aufmessungen an Bord | 300 |
3104 | bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße | 100 |
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge | ||
3300 | Raumvermessung | 300 |
3301 | ausschließliche Längenvermessung | 85 |
Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen | ||
3400 | Einzelvermessung | 125 - 5.000 |
Projektberechnungen | ||
3500 | Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen | 125 - 2.500 |
Schiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen | ||
3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbe- scheinigung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001 bis 3005) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100 bis 3102) - Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen (Nr. 3400) | 150 |
3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die - Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3103 und Nr. 3104) - Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und Nr. 3301) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 100 |
Erstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen | ||
3802.1 | bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801 | 25 |
3802.2 | bei nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung | 50 |
3803 | Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief | 25 |
Übertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung | ||
3900 | Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der Schiffsvermessung | 250 |
Bearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungs- ergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die | ||
3901 | Vermessung nach den London-Regeln | 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3001 bis 3004 |
mindestens jedoch | 150 | |
höchstens | 550 | |
3902 | Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften | 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3100 bis 3102 |
mindestens jedoch | 200 | |
höchstens | 700 | |
3903 | Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen | 100 |
3904 | Vermessung von Laderäumen | 50 - 200 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente | ||
Zulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompas- sanlagen und Geräten zur Kursüberwachung Baumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuer- kompasses der Klasse I | ||
4001.1 | mit Kompassstand | 4.500 |
4001.2 | ohne Kompassstand | 2.650 |
Baumusterzulassung | ||
4003 | eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve- kompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkom- pass der Klasse I oder II | 2.650 |
4004 | eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III | 1.950 |
4005 | eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV | 1.400 |
Baumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe | ||
4006.1 | mit elektronischen Bauteilen | 1.250 |
4006.2 | ohne elektronische Bauteile | 1.025 |
4007 | Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Refle- xions- oder Projektionskompasse | 375 |
Baumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage | ||
4008.1 | mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber | 7.000 |
4008.2 | ohne Kursinformationsgeber | 4.750 |
Baumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage | ||
4009.1 | mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber | 4.700 |
4009.2 | ohne Kursinformationsgeber | 2.900 |
4010 | Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass) | 4.975 |
4011 | Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass) | 2.125 |
4012 | Baumusterzulassung eines Magnetkompass-Kursinformationsgebers (ohne Magnet-Kompass) | 1.950 |
4015 | Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen | 460 |
4016 | Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015 genannten Anlagen und Geräte | 50 - 2.800 jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Bestimmung der magnetischen Mindestabstände | ||
4020.1 | eines Einzelgerätes | 425 |
4020.2 | eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist | 300 |
4020.3 | eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse | 300 |
4020.4 | eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf- magnetisierung erforderlich ist | 200 |
4024 | Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer- kompasse | 25 je angefangene halbe Stunde |
4025 | Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord | 25 je angefangene halbe Stunde |
4026 | Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau | 45 |
Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen, Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord | ||
Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles | ||
4100.1 | bis 30 m | 90 |
4100.2 | über 30 m bis 60 m | 115 |
4100.3 | über 60 m bis 90 m | 235 |
4100.4 | über 90 m bis 120 m | 260 |
4100.5 | über 120 m bis 200 m | 330 |
4100.6 | über 200 m | 415 |
4100.7 | Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompas- ses mit besonderer Sondenfeldkompensation | 65 |
Kompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen | ||
4107.1 | bis 1.600 BRT/BRZ | 210 |
4107.2 | über 1.600 BRT/BRZ | 290 |
Sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Kompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebüh- ren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen | ||
4107.3 | bis 1.600 BRT/BRZ auf | 160 |
4107.4 | über 1.600 BRT/BRZ auf | 220 |
4107.5 | Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrt- fähigkeit | 55 |
4112 | Regulierung eines Kompasses | 55 |
- bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus -oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Auf- nahme der Funkbeschickung | ||
4113 | Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme zusätzlich | 85 |
4114 | Benutzung eines Funkbeschickungssenders | 15 je angefangene halbe Stunde |
4115 | Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich | 85 |
Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich | ||
4116.1 | bei Schiffen bis 90 m Länge | 85 |
4116.2 | bei Schiffen über 90 m Länge | 115 |
4118 | Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere Anforderung) | 25 je angefangene halbe Stunde |
Zulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern | ||
Baumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage | ||
4201.1 | der Klasse I oder II mit Horizontanzeige | 14.375 |
4201.2 | der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige | 11.650 |
Baumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) | ||
4203.1 | durchs Wasser | 5.700 |
4203.2 | über Grund | 7.500 |
4204 | Baumusterzulassung einer Echolotanlage | 5.250 |
4205 | Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers | 2.650 |
Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen, Wendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das | ||
4206.1 | eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert | 1.350 |
4206.2 | eine Prüfung im Labor erfordert | 375 - 625 |
4206.3 | keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert | 235 |
4207 | Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device) | nach Aufwand bis zu 10.000 |
4210 | Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis 4206.3 genannten Anlagen und Geräten | 50 - 8.625, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Prüfung vor Verwendung an Bord | ||
4215 | einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers | 140 |
4216 | einer Fahrtmessanlage | 25 je angefangene halbe Stunde |
4217 | eines Wendeanzeigers | 80 |
4218.1 | einer Echolotanlage der Klasse I oder III | 250 |
4218.2 | einer Echolotanlage der Klasse II oder IV | 125 |
Zulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten und Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen, Tagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen | ||
4401 | Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte | 2.650 |
4402 | Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Sig- nalgeber | 2.900 |
4403 | Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers | 3.000 |
4404 | Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit hand- betätigtem Signalgeber | 3.600 |
4405 | Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem Signalgeber | 2.800 |
4406 | Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers | 1.450 |
4407 | Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechen- den Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs | 2.300 |
4408 | Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs | 1.000 |
4409 | Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeits- fahrzeuge (HSC) | 3.000 |
4410 | Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage | nach Aufwand bis 5.000 |
4411 | Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage | 3.000 |
4420 | Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nr. 4401 bis 4411 genannten Anlagen und Geräte | 50 - 900 höchstens jedoch 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4430 | Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln | 2.450 |
4435 | Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen | 25 je angefangene halbe Stunde |
Zulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen und Radarreflektoren | ||
Baumusterzulassung einer Radaranlage | ||
4510.1 | gemäß IEC-936-1 | 9500 |
4510.2 | gemäß BSH - PUZV - Radaranlagen | 7.500 |
4510.3 | mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars | 3.250 |
4510.4 | mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem | 9.000 |
4510.5 | mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem | 7.500 |
4510.6 | mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem | 4.000 |
4511 | Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems | 14.500 |
4512 | Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems | 14.500 |
4513 | Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kom- bination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät oder einer Radaranlage als System | Grundgebühr der Nr.4511 bzw. 4512 zuzüglich bis zu 50 vom Hundert der Grundgebühr der zusätz- lichen Komponenten |
Baumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems | ||
4514.1 | mit komplizierten Funktionen | 14.500 |
4514.2 | mit einfachen Funktionen | 11.500 |
4514.3 | mit überlagertem Radarbild | 19.100 |
Baumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage | ||
4515.1 | mit Differentialfunktionen | 10.800 |
4515.2 | ohne Differentialfunktionen | 9.300 |
Baumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage | ||
4516.1 | mit komplizierten Funktionen | 11.400 |
4516.2 | mit einfachen Funktionen | 9.000 |
4517 | Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Naviga- tionsverfahren | Grundgebühr der Zulassung der Anlage des Hauptnavigations- verfahrens zuzüglich 25 vom Hundert der Grundgebühr jedes weiteren Verfahrens |
Baumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recor- der) | ||
4519.1 | mit geschütztem Speichermedium | 9.820 |
4519.2 | ohne geschütztes Speichermedium | 9.115 |
Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis 4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion | ||
4520.1 | eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert | 9.500 |
4520.2 | eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert | 6.000 |
4520.3 | eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert | 4.000 |
4520.4 | eine Prüfung im Labor erfordert | 2.500 |
4520.5 | eine Prüfung der Dokumentation erfordert | 1.000 |
4521 | Baumusterzulassung eines Radartransponders | 3.450 |
4522 | Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage | 6.000 |
4523 | Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz | 5.000 |
4525 | Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahr- zeuge | 3.450 |
Zulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525 genannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die | ||
4531.1 | eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern | 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4531.2 | eine Prüfung im Labor erfordern | 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4531.3 | umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern | 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4531.4 | einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern | 5 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord | ||
4541.1 | der Klasse IA, IB oder IIA | 250 |
4541.2 | der Klasse IIB oder III | 120 |
Prüfung vor Verwendung an Bord | ||
4542 | eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems | 25 je angefangene halbe Stunde |
4543 | eines elektronischen Seekartensystems | 25 je angefangene halbe Stunde |
4544 | einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz | 120 |
4550 | Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunk- stellen | 75 |
4551 | Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-, integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen | 25 je angefangene halbe Stunde |
4560 | Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff | 25 je angefangene halbe Stunde |
4561 | Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 200 |
4562 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 25 je angefangene halbe Stunde |
4601 | Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten | 160 |
4602 | Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren Zulassungsinhaber | 160 |
4603 | Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten | 80 |
Anerkennung | ||
4604.1 | von Betrieben | 190 |
4604.2 | von Kompassregulierern | 190 |
Verlängerung der Anerkennung | ||
4605.1 | von Betrieben | 75 |
4605.2 | von Kompassregulierern | 75 |
4606 | Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster | 90 |
4607 | Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall | 25 - 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4608 | Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instru- mente im Einzelfall | 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die | ||
4609.1 | nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert | 55 |
4609.2 | eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert | 55 - 500 |
4609.3 | eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert | 500 - 2.000 |
Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die | ||
4612.1 | im Einzelfall oder | 55 |
4612.2 | allgemein ausgesprochen werden | 165 |
4616 | Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und Geräte | 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr |
4617 | Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte | nach Aufwand bis zu 5.000 |
4618 | Baumusterzulassung eines Sichtgeräts (Monitors) für elektronische See- kartensysteme (ECDIS) | 800 |
Prüfungen auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen | ||
4701 | Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen | 50 |
4702 | Verpolungsfestigkeit | 50 |
4711 | Schallgeräusche und Signale | 175 |
4712 | Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung | 50 |
V. Funkausrüstung | ||
Baumusterzulassung einer Seefunkanlage | ||
5011.1 | Empfänger oder Zusatzgerät | 290 |
5011.2 | Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk- Gerät | 450 |
5011.3 | Sende-Empfänger (terr. oder Sat.) | 575 |
5012 | Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge | 175 - 1.750 |
5013.1 | Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) | 1.000 |
5013.2 | Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) | 10.000 - 15.000 |
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die | ||
5015.1 | nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert | 55 |
5015.2 | eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert | 55 - 2.000 |
5016 | Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage | 25 je angefangene halbe Stunde |
Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf Schiffen | ||
5020.1 | bis 500 BRT/BRZ | 400 |
5020.2 | über 500 BRT/BRZ | 800 |
Regelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen | ||
5021.1 | bis 500 BRT/BRZ | 120 |
5021.2 | über 500 BRT/BRZ | 240 |
Prüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen | ||
5022.1 | bis 500 BRT/BRZ | 250 |
5022.2 | über 500 BRT/BRZ | 500 |
Regelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen | ||
5023.1 | bis 500 BRT/BRZ | 75 |
5023.2 | über 500 BRT/BRZ | 150 |
Prüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage | ||
5024.1 | für das Seegebiet A1 | 150 |
5024.2 | für die Seegebiete A1 und A2 | 300 |
5024.3 | für die Seegebiete A1, A2 und A3 | 490 |
5024.4 | für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 | 490 |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone Festlandsockel | ||
Genehmigung einer Forschungshandlung | ||
6001 | im Zusammenhang mit Sprengungen | 750 - 2.500 |
6002 | in allen übrigen Fällen | 250 - 1.000 |
6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung | 2.500 - 50.000 |
6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung | 1.000 - 10.000 |
6005 | Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung | 125 |
6006 | Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht geneh- migten Betriebes einer Transit-Rohrleitung | 125 |
6007 | Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht geneh- migten Betriebes eines Unterwasserkabels | 125 |
6008 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 2.500 - 50.000 |
6009 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 1.000 - 10.000 |
6010 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 50 - 500 |
6011 | Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh- migung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind | 50 - 500 |
6012 | Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh- migung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels besonders angeordnet sind | 100 - 1.000 |
In den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mit- fahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten: | ||
6013 | am 1. Tag um | 450 |
6014 | für jeden weiteren Tag um | 200 |
Ausschließliche Wirtschaftszone | ||
6051 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen | 2.500 - 50.000 |
6052 | Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen | 1.000 - 10.000 |
6053 | Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des Betriebes von Seeanlagen | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 6051 bzw. 6052 |
6054 | Nachträgliche Änderung einer Genehmigung | 50 - 500 |
6055 | Befreiung von der Genehmigungspflicht | 100 - 1.000 |
6056 6057 | Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 250 - 2.500 125 |
VII. Ölhaftungsbescheinigungen | ||
Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung | ||
7001 | Erstmalige Ausstellung | 125 |
7002 | Folgebescheinigung | 85 |
7003 | Ersatzausstellung | 25 |
7004 | Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung | 65 |
VIII. Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr auf dem Schiff | ||
8001 | Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 - 500 |
8001.1 | Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 - 500 |
8002.1 | Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes | 100 |
8002.2 | Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenab- wehr an Bord eines Schiffes | 50 |
8003 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 100 |
8004 | Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 25 je angefangene halbe Stunde |
8005 | Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht | 150 |
Anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr | ||
8101 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr | 5.000 - 10.000 |
8102 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr | 25 je angefangene halbe Stunde |
IX. Personalkostensätze, soweit Gebühren nach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden | ||
Angefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minu- ten aufgerundet. | ||
9001 | Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes | 60 je Stunde |
9002 | Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes | 45 je Stunde |
9003 | Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt | 35 je Stunde |
9010 | Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 - 7104 aufgeführt sind | nach Aufwand |
X. Gebühren in besonderen Fällen | ||
10001 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | Bis zu 75 vom Hundert, mindestens 25 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der wider- rufenen oder zurückge- nommenen Amtshand- lung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |
10002 | Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amts- handlung | Gebühr für die Vor- nahme der Amtshand- lung unter Berücksichti- gung des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs- kostengesetzes. Aus Billigkeit kann von einer Erhebung abgesehen werden. |
10003 | Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | 20 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amts- handlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |
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