(1) Schaumwein darf aus Steuerlagen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.
(2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
(4) §
10 Abs. 3 und 4, §
11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 13 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ... Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren ... in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 ) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594