Änderung § 8 SchaumwZwStG vom 01.01.2007

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§ 8 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 8 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Steueranmeldung


(Text alte Fassung)

(1) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(Text neue Fassung)

(1) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere zur Steueranmeldung zu bestimmen.






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