§ 9 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 9 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abweichend von Satz 1 hat er die im Monat November entstandene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten. | (Text neue Fassung) (1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. |
(2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten. |