(1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (§
1 Abs. 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer. Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der
Abgabenordnung.
(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von §
1 Abs. 2 oder §
26 Abs. 1 erfaßt oder als Bier besteuert werden.
(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des §
25 der §
1 Abs. 3 und 4 und die §§
3 bis 22 des Teils 1 entsprechende Anwendung.
(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15% vol 102 Euro/hl.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse
- 1.
- in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
- 2.
- die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
136 Euro/hl.
Die Vorschrift des §
7 Abs. 2 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.