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Synopse aller Änderungen des SchaumwZwStG am 21.07.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2006 durch Artikel 2 des BranntwMonGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchaumwZwStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ausfuhr unter Steueraussetzung | |
(1) Schaumwein darf aus Steuerlagen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. (2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen. | |
(Text alte Fassung) (4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) (4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2045/v143588-2006-07-21.htm