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Änderung § 4 SeefiV vom 22.12.2011
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§ 4 SeefiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 4 SeefiV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verbindliche Anlandeorte | |
(1) Fische im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge, die logbuchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur an den Orten angelandet werden, die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind. (2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch weiterhin zulässig. | |
(Text alte Fassung) (3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben: | (Text neue Fassung) (3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben: |
1. der oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit am jeweiligen Anlandeort, 2. die Menge jeder anzulandenden Fischart. Die Bundesanstalt gibt für die notwendigen Meldungen ein Muster im Bundesanzeiger bekannt. |
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