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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Abschnitt 1 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Antrags- und Genehmigungsverfahren
§ 1 Antragsverfahren
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems oder auf Anerkennung als private Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Die Bundesanstalt kann für die Anträge zu beachtende Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben.
§ 2 Genehmigungsverfahren
(1) Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen Antrag nach § 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung eines Etikettierungssystems oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle.
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