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§ 1 - Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (TabakBlSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1



Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Blauschimmelkrankheit oder ihres Erregers, des Blauschimmelpilzes (Peronospora tabacina Adam), unter Angabe des Standorts, des Umfangs des Bestandes und der Herkunft der Pflanzen unverzüglich zu melden.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TabakBlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakBlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TabakBlSchV (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, ...