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§ 2 - Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (TabakBlSchV k.a.Abk.)
V. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,
- 1.
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,
- 2.
- auf Anordnung der zuständigen Behörde
- a)
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,
- b)
- die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,
- c)
- die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
- 3.
- den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,
- 4.
- Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TabakBlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakBlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TabakBlSchV
... zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von 1. § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken, 2. § 3 ...
§ 5 TabakBlSchV (vom 17.10.2012)
... nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, 2a. einer vollziehbaren ... nicht unverzüglich vernichtet, 2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein ... entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 5. entgegen § 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 13 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
... neue Nummer 2a eingefügt: „2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende ...
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