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§ 3 - Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (TabakBlSchV k.a.Abk.)
V. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TabakBlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakBlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TabakBlSchV
... 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken, 2. § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben ...
§ 5 TabakBlSchV (vom 17.10.2012)
... 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder 6. einer ...
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