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§ 4 - Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (TabakBlSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4



Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von

1.
§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,

2.
§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben

genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TabakBlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakBlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TabakBlSchV (vom 17.10.2012)
... oder hält oder mit ihm arbeitet oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 13 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
... neue Nummer 6 wird angefügt: „6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...