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§ 4 - Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (TabakBlSchV k.a.Abk.)
V. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
- 1.
- § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
- 2.
- § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben
Zitierungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TabakBlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakBlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TabakBlSchV (vom 17.10.2012)
... oder hält oder mit ihm arbeitet oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 13 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
... neue Nummer 6 wird angefügt: „6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...
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