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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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3. Titel - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
3. Titel Mittlerer Dienst
§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
- 1.
- den Abschluss einer Realschule oder
- 2.
- den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
- 3.
- eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
§ 20 Vorbereitungsdienst
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
§ 21 Prüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
§§ 22, 23 (weggefallen)
§§ 22, 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
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