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§ 9 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen



(1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung ist vorzunehmen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), die zuletzt in der Entschließung A.1156(32) vom 15. Dezember 2021 (VkBl. 2022 S. 833) festgelegt wurden, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.

(3) 1Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag

1.
für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 anzuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen,

2.
für ein Schiff im Sinne des § 6 Absatz 1 die in der Anlage 1a bezeichneten Zeugnisse und Bescheinigungen,

wenn durch Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung oder der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes festgestellt ist. 2Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.

(4) 1Der Verantwortliche hat unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses

1.
bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungspflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord dem Bundesamt für Seeschiffahrt oder Hydrographie zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie

2.
in jedem Fall der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zur Überprüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung

vorgeführt wird. 2Er hat unverzüglich alle - auch betrieblichen - Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen.

(5) Für Binnenschiffe - ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Personen an Bord - genügt hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel eine gültige Bescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über die Einhaltung der Anforderungen des Teils 2 der Anlage 1a.

(6) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit im Sinne des Absatzes 4 auf amtliche Aufforderungen nicht erbracht wird.

(7) Beabsichtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, einen Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(8) 1Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich nachweislich zu vernichten, soweit die ausstellende Behörde nicht etwas anderes anordnet. 2Der Eigentümer des Schiffes kann abweichend von Satz 1 ein solches Zeugnis auch der ausstellenden Behörde zurückgeben.





 

Frühere Fassungen von § 9 SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.11.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 237
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 177 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 2 Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 65 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 29.01.2014Artikel 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 3 Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 07.04.2010 BGBl. I S. 399
aktuell vorher 21.03.2009Artikel 3 Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 11.03.2009 BGBl. I S. 507
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 8 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 7 Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchSV Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen (vom 30.11.2024)
... nicht Handelszwecken dient, nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. Ein Antrag auf ...
§ 6a SchSV Dampfkessel (vom 14.03.2018)
... und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4 , hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a ...
§ 11 SchSV Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen (vom 14.03.2018)
... nachgewiesen werden können, 3. oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist, verbietet die ...
§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 30.11.2024)
... des Abschnittes B II Nr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden, 4. in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis oder eine gültige Bescheinigung mitgeführt ... 1 veröffentlichten Liste der eintragungspflichtigen Vorgänge, 12. das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Sicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ... das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Sicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder die nach § 9 Absatz ... 9 Absatz 3 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder die nach § 9 Absatz 5 ausgestellte Bescheinigung mitgeführt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde ...
§ 14 SchSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.11.2024)
...  1a. als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2 a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder b) entgegen § 9 ... 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder b) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,  ... 4 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird oder n) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht ...
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 30.11.2024)
... Teil 2 Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren Teil 3 Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von ... Teil 2 Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren 1. Binnenschiffe, die keine Fahrgäste und sonstige nicht zur Besatzung ... zum Kapitän besitzt. 2.9 Das Muster der Bescheinigung für Binnenschiffe nach § 9 Absatz 5 dieser Verordnung wird nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.  ... und dient als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 Nummer 2 dieser Verordnung. 2. Begriffsbestimmungen Es werden die ... 6. Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken, es sei denn ein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird gestellt; 7. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen; 8. ... Für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 6, für die kein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gestellt wird, bescheinigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag, dass diese von der Zeugnispflicht ... in Betrieb genommen worden sind, gilt die Zeugnispflicht und die Pflicht zur Vorführung nach § 9 Absatz 4 ab dem 1. Juni 2025, wenn das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung ...
Anlage 2 SchSV (zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen (vom 30.11.2024)
... und Bescheinigungen (24.) a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 BG Verkehr b) Bescheinigung nach § 9 Abs. ... nach § 9 Abs. 3 BG Verkehr b) Bescheinigung nach § 9 Abs. 5 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt  ... VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 entsprechend angewendet. 3. Muster der Zeugnisse Die zuständige ... zu verbindenden Anhang einzutragen. 4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.  ... für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2 ) 1. Zuständige Behörde 1.1 Die für Besichtigungen von ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 30.11.2024)
... In- ternationalem Schiffsvermessungs- Übereinkommen von 1969) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand ... Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand ... vereinfachten Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 121 - 219 23 Ausstellung ... eines Schiffsmess- briefes oder einer Bescheinigung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 61 - 219 24 Einfache ... für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. ... 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV 1.086 0002 Erteilung des Freibordzeugnisses  ... Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. ... 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV 855 0003 Erteilung eines Freibord-Ausnahme-  ... 0003 Erteilung eines Freibord-Ausnahme- zeugnisses § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. ... 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV 197 B. Sicherheitszeugnisse für ... des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS ... i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 lit. a Richtlinie 2009/45/EG, § 9 Absatz 3 SchSV 481 0102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses  ... Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS ... i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 lit. b Richtlinie 2009/45/EG, § 9 Absatz 3 SchSV 218 0103 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von ... der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23b SchSV i. V. m. ... m. Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes i. V. m. SOLAS Regel X/2, § 9 Absatz 3 SchSV 263 C. Sicherheitszeugnisse für ... jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2 , Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 ... jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2 , Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 ... für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 1.356 0302 Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses ... für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 1.077 0303 Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses ... für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffs- länge von 3,60 m bis 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 749 0304 Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses ... für Kleinfahr- zeuge mit einer Schiffslänge von 3,60 m bis 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 530 E. Sicherheitszeugnisse für ... Sicherheitszeugnisses für gewerbsmäßig genutzte Sportboote § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 SchSV §§ 14, 19 Absatz 1 SeeSpbootV ... des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV 778 ... Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditions- schiffe § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe 239 ... zum Sicher- heitszeugnis für Traditionsschiffe § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV 263 ... der Zwischenbesichti- gung oder zusätzlichen Zwischen- besichtigung § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe 119 ... von mindestens 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. ... fahrzeuge von mindestens 24 Meter Länge bei vorhandenen Schiffen § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. ... Fischerei- fahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV 504 ... für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV 350 ... gung oder eines Ausnahmezeugnisses § 7 Absatz 1 SchSV oder § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. ... zeugnisses einschließlich Bestätigung der jährlichen Besichtigung § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 4 SchSV i. V. m. SOLAS ... 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 4 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12, § 9 Absatz 3 SchSV 175 J. Sonstige individuell zurechenbare ... sowie eines Sicherheits- oder Ausnahme- zeugnisses bis zu fünf Monaten § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. ... 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 bzw. § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. ... zur Beförderung von Getreide für jeden Getreide- beladungsfall § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 8 SchSV i. V. m. ... nicht erfasst werden § 3 Absatz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 0805 Festhalteverfügung ... 0809 Erteilung einer Probefahrtbescheinigung nach § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 5. SchSV 65 ... Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 6. SchSV 65 ... einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a SchSV ... einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a SchSV ... 837 1003 Erteilung eines vorläufigen DOC § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11b SchSV ... des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a SchSV ... einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a SchSV ... 406 1013 Erteilung eines vorläufigen SMC § 9 Absatz 1 , § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12b SchSV ... Verordnung (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis) für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 , Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 ... gefähr- licher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. ... zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. ... Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf Antrag § 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach Zeitaufwand 4031 Planprüfung auf Antrag ... von einer aner- kannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden § 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach Zeitaufwand V. Sonstiges  ... Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antrag § 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach Zeitaufwand 5001 Durchführung von ... der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Zeugnisse § 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach Zeitaufwand 5002 Durchführung von ...

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 53 OffshoreBergV Genehmigung von Plattformen
... der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), ...

Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 2 SchAusrV Begriffsbestimmungen (vom 16.03.2017)
... Sicherheitszeugnis: ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung ; 17. zuständige Behörde: die in § 8 genannte ...

Verordnung über die Küstenschifffahrt
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
§ 3 KüSchV
... im eigenen Land erfüllt. (2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 7 8. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § ... c folgender Buchstabe d eingefügt: „d) Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 See-BG". bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Bau- und ...

Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 1 1. SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... nicht Handelszwecken dient, nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. Ein Antrag auf Erteilung ... von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb durchgeführt wird." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis oder eine gültige Bescheinigung mitgeführt ... 12 werden nach dem Wort „Ro-Ro-Fahrgastschiffe" die Wörter „, die nach § 9 Absatz 4 Satz 6 ausgestellte Prüfbescheinigung" gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender ... „das Schiffssicherheitszeugnis, die Prüfbescheinigung oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 vorhanden ist," durch die Wörter „ein Schiffssicherheitszeugnis oder eine ... 6. Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken, es sei denn ein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird gestellt; 7. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen; 8. ... Für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 6, für die kein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gestellt wird, bescheinigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag, dass diese von der Zeugnispflicht ... in Betrieb genommen worden sind, gilt die Zeugnispflicht und die Pflicht zur Vorführung nach § 9 Absatz 4 ab dem 1. Juni 2025, wenn das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung ...
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen
... für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 1.356 0302 Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses ... für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 1.077 0303 Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses ... für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffs- länge von 3,60 m bis 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 749 0304 Erteilung eines Sicherheitszeug- nisses ... für Kleinfahr- zeuge mit einer Schiffslänge von 3,60 m bis 8 m § 9 Absatz 3 SchSV 530". 3. Nummer I Bereich „J Sonstige ... Verordnung (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis) für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 , Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 177 SchriftVG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlichen" gestrichen. 2. Anlage 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 8 SeeVerkRÄndG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie in Anlage ...

Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Artikel 2 16. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 2, § 5a Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und Absatz 5, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, § 11 Absatz 1 und 3, ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht ... nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt", gestrichen. 8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden ... 9. § 14 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „ § 9 Abs. 4 Satz 7 " wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe b ... „§ 2 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „ § 9 Abs. 4 Satz 3 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 10. § 15 ... b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „ § 9 Absatz 4 Satz 2 " ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 ... Teil 2 Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren Teil 3 Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von ...
Artikel 2 SchSichRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung

Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Artikel 1 SchSRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 65 WSVZuAnpV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
Artikel 3 10. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
Anlage See-BGKostV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis